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Satzung


Satzung des
„Männerchor Bad Lausick“ e.V.


 
Name des Vereines: ,,Männerchor Bad Lausick“ e.V.
Der Verein ist unter der Registernummer VR20304 beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
Als Abkürzung des Vereinsnamens wird ,,MCBL" verwendet.
Sitz des Vereines ist: 04651 Bad Lausick
Postanschrift ist die des jeweils amtierenden 1. Vorsitzenden.


Präambel

Der Männerchor Bad Lausick e.V. stellt eine freiwillige Vereinigung sangesfreudiger Männer dar. Die Gründung des Chores erfolgte am 22. April 1854 durch fünf sangesfreudige Bürger von Lausigk. Dieser „Singeverein zu Lausigk“, unter Leitung des damaligen Seidenwebers Gottlob Hertel, wurde mit Umbenennung der Stadt zum ,,Männergesangverein Bad Lausick“ umbenannt.
Nach Zusammenschluss mit der Sängerabteilung des Turnvereins 1846 entstand im Jahre 1947 der Volkschor Bad Lausick, der sich 1957 den Namen ,,Männerchor Bad Lausick" gab.

Aufgaben und Zweck des Vereins

§1
Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

§2
Der Chor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Es erfolgen keine Zuwendungen aus Mitteln des Chores an Mitglieder. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.  

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden. 



Auflösung

§5
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das 

Pflegeheim „Am Schwanenteich“ 
Herderstraße 18
04651 Bad Lausick
Kauerauf Sanitas GmbH,

das es für Veranstaltungen musikalischer Art oder Ausfahrten der Senioren sowie zu unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (§41 Satz 2 BGB). Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der vertretungsberechtigte Vorstand der Liquidator.

Emblem und Traditionsfahne

§6
Das Emblem des Chores stellt einen durch eine waagerechte Linie geteilten Rhombus mit den Farben Gelb und Blau dar, in den die Buchstaben MCBL eingefügt sind. In der Mitte des Rhombus ist ein schwarzer Violinschlüssel zwischen die Buchstaben C und B eingefügt.

§7
Der Männerchor Bad Lausick e.V. ist ordentliches Mitglied des Sächsischen Sängerbundes seit 1993. Infolge der Vereinigung ist er nun Mitglied im Sächsischen Chorverband.


Die Aufnahme von Mitgliedern

§8
Singendes Mitglied kann jeder sangesfreudige und vom Chorleiter für geeignet erachtete Bürger werden, der einen entsprechenden Aufnahmeantrag an den Vorstand stellt, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§9
Förderndes Mitglied kann jeder Bürger werden, der bereit ist, den Chor durch aktive Mitarbeit in Vorbereitung und Durchführung kultureller Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu unterstützen, sofern er das  18. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.





§10
Die Anträge gemäß §§8 und 9 werden nach Prüfung im Vorstand den Mitgliedern zur Bestätigung vorgelegt. Bei mehrheitlicher Zustimmung anwesender Chormitglieder gilt der Antragsteller als aufgenommen.

§11
Das neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und, soweit es sich um ein singendes Mitglied handelt, das entsprechende Notenmaterial und Chorkleidung.
  


Beendigung der Mitgliedschaft

§12
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem beantragten Austritt in Schriftform oder dem Ausschluss. Nach  Austritt/Beendigung eines Vorstandmitgliedes (aus dem Kernvorstand) sind innerhalb eines Monats Neuwahlen mit verkürzter Amtszeit durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. 

§13
Dem Austritt eines Mitgliedes wird antragsgemäß stattgegeben. Die Nichteinhaltung der Beitragspflicht (§21) wird als Austrittsabsicht des Mitgliedes nach entsprechender Aussprache betrachtet.

§14
Verstößt ein Chormitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen, kann auf Beschluss des Vorstandes der Ausschluss festgelegt werden. Das betroffen Mitglied ist vorher zu den Vorwürfen zu hören und die Gesamtumstände sind zu untersuchen. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied in schriftlicher Form mit entsprechender Begründung zuzustellen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde innerhalb von 4 Wochen erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft dann die Mitgliederversammlung.

§15
Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörende Materialien und Gegenstände (Noten, Chorkleidung usw.) unaufgefordert zurückzugeben. Entrichtete Beiträge werden nicht zurück erstattet. Stehen dem Verein noch offenen Geldforderungen aus, müssen diese im vollen Umfang beglichen werden.


Pflichten der Mitglieder

§16
Alle Mitglieder haben die Interessen des Chores zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singestunden teilzunehmen und aktiv bei der Gestaltung von Chorveranstaltungen mitzuwirken.



§17
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages zur Deckung der Unkosten verpflichtet. Der Beitrag ist im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten. 

§18
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung jeweils festgelegt.

§19
Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder von der Beitragspflicht in besonderen Fällen (z.B. soziale Notlage o.a.) teilweise oder ganz entbunden werden.

§20
Ehrensänger und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§21
Wird von einem Mitglied vorsätzlich die Zahlung des Beitrages verweigert, wird es zum Beginn des Folgejahres ausgeschlossen (§13).

Vorstand

§22
Der Vorstand besteht aus
    • drei Mitgliedern des Vereines im Sinne des § 26 BGB (Kernvorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. (Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer)
    • weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen.

§23
Zum Fachvorstand kann berufen werden:
      
    • Kulturbeauftragte
    • Notenwart
    • Obmann/-frau für die fördernden Mitglieder
      

§24
Der Vorstand wird in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung ermittelt. Er wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.




§25
Die Beratungen des Vorstandes bzw. Fachvorstandes erfolgen nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Vierteljahr. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu fixieren und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die  Revisionskommission ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins zu nehmen. Der Schatzmeister gibt der  Revisionskommission umfassend Auskunft über alle finanziellen Angelegenheiten und legt die erforderlichen Unterlagen vor.


Geschäftsjahr


§26
Als Geschäftsjahr wird das jeweilige Kalenderjahr festgelegt.


Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung


§27
Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb des 1.Quartals des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

§28
Aus schwerwiegenden Gründen können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Entscheidung darüber ist dem Vorstand vorbehalten. Ist ein Drittel der Vereinsmitglieder für die Durchführung einer Mitgliederversammlung, muss der Vorstand eine solche durchführen.

§29
Gegenstand der Jahreshauptversammlung sind:

    • der Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden über die im vergangenen Geschäftsjahr geleistete Arbeit,
    • der Finanzbericht des Schatzmeisters,
    • der Bericht der Revisionskommission über den geprüften Finanzhaushalt des Vereines,
    • Bericht über die Mitgliederteilnahme,
    • Wahl des Vorstands (im zweijährigen Rhythmus),
    • Entlastung des gesamten alten Vorstandes und Schatzmeisters zum abgelaufenen Geschäftsjahr,
    • Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes nach interner Konstituierung,
    • Bestätigung des Fachvorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Jährlich ist außerdem eine aus 2 Mitgliedern bestehende Revisionskommission in offenem Wahlvorgang zu wählen.
Die Wahlkommission für die nächste Vorstandswahl besteht aus 2 Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung, in der keine Vorstandswahl erfolgt, in offener Abstimmung gewählt werden.

Außerdem hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
    • Feststellung, Abänderungen und Auslegung der Satzung,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
      
§30
Die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung ist Pflicht jedes Mitglieds des Vereins. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

§31
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (relativer Mehrheit) der erschienenen Mitglieder (nach §32 Absatz 1 Satz 3 BGB) abgestimmt. Gezählt werden die gültig abgegebenen Stimmen – Stimmenenthaltungen und nicht stimmberechtigte zählen nicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
Satzungsänderungen des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (§33 Absatz 1 Satz 1 BGB). 
Änderungen des Vereinszweckes muss nach §33 Absatz 1 Satz 2 BGB einstimmig erfolgen, d.h. durch alle Mitglieder des Vereines.
Eine Stimmenvollmacht kann erteilt werden – der Vorstand versucht die Rechtmäßigkeit zu prüfen und stimmt über die Berücksichtigung ab.

§32
Der Gesamtverlauf von Mitgliederversammlungen ist schriftlich festzuhalten. Beschlüsse sind im exakten Wortlaut zu fixieren. Das Protokoll und die gefassten Beschlüsse sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollanten) zu unterzeichnen.

Ehrungen und Auszeichnungen

§33
Auszeichnungen an Mitglieder können auf Antrag einzelner oder mehrerer Mitglieder beim Vorstand mit entsprechender Begründung eingereicht werden. Über die Auszeichnung und den Modus der Ehrung entscheidet der Gesamtvorstand. Auszeichnungen sind urkundlich zu belegen.

§34
Mitglieder, die dem Chor 25 Jahre und mehr treu geblieben sind, werden in der Mitgliederversammlung mit einer Urkunde und Blumen geehrt. Diese Ehrung erfolgt jeweils für weitere 5 Jahre analog. In der Urkunde ist eine Unterscheidung vom singenden bzw. fördernden Mitglied vorzunehmen. 




§35
Mit Vollendung des 70. Lebensjahres kann nach Vorstandsbeschluss ein Mitglied zum Ehrensänger ernannt werden, sofern er im Zusammenhang mit §16 tatsächlich aktiv mitgewirkt hat.
 
§36
Zum Ehrenmitglied können Personen auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich dem Chor gegenüber besonders verdient gemacht haben.

§37
Die Ehrungen und Auszeichnungen sind durch Urkunden zu belegen.

§38
Auf Antrag kann der Vorstand bei entsprechenden Anlässen (z.B. ,,runder“Geburtstag, Hochzeiten, Trauerfeiern usw.) ein angemessenes Geschenk, Kranz und/oder Blumen überreichen.

Kulturarbeit

§39
Zur Pflege der Geselligkeit seiner Mitglieder und deren Angehörigen veranstaltet der Verein kulturelle Veranstaltungen, Abende, Ausfahrten usw.
Für die Vorbereitung und Durchführung ist der 3. Vorsitzende verantwortlich. Zu seiner Unterstützung stehen ihm ausgewählte Mitglieder als Kulturausschuss zur Seite. Die Ausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Zur Mitarbeit bei der Vorbereitung von Veranstaltungen können alle Chormitglieder verpflichtet werden.

§40
Als besondere Höhepunkte im Vereinsleben sind die Jubiläumsveranstaltungen der Gründung des Chores im Abstand von 5 Jahren vorzubereiten. Der Gesamtvorstand setzt für die rechtzeitige Vorbereitung eine Arbeitsgruppe ein, der auch Nichtmitglieder des Vereins angehören können.


Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

§41
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Stimme, Ehrensänger, Funktion(en) im Verein. 

Als Mitglied des sächsischen Chorverbandes und somit auch des Deutschen Chorverbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. 

Der Verein ist über dem sächsischen Chorverband versichert. Im Leistungsfall müssen ebenfalls personenbezogene Daten, wie Name, Anschrift, Geburtstag, u.a. übermittelt werden.

Im Zusammenhang mit den vom Verein durchgeführten satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, wie Namen und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. 
Dies kann betreffen: Teilnehmerlisten, Wahlergebnisse sowie kulturelle Ereignisse des Vereines, anwesende Vorstandsmitglieder und Funktionen

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
 
In Print-Medien sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und  verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen. 

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und  sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
 
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperren, Löschung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
 
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes  (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 



Inkrafttreten

§42
Die Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 23. März 1995 beschlossen worden. 

Die Satzung wurde nach Änderungen in §§ 6, 11, 22, 29, 34, 35 und 41 und redaktionellen Korrekturen in der Mitgliederversammlung am 06. März 2014 insgesamt neu beschlossen. 

Weitere Änderungen in den §§ 11, 12, 15, 22, 23, 24, 25, 29, 30, 31, 32 und 41 wurden in einer Mitgliederversammlung am 03. März 2016 neu beschlossen. 

Mit der Jahreshauptversammlung am 19.10.2017 wurde der Paragraf 5 (Auflösung)geändert.

Die Änderungen werden mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.



Michael Marquardt			Lars Fregin
(1.Vorsitzender)		 	(Schriftführer)